AGB

1. Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Angebote, Kauf-, Werklieferungs­und Werkverträge einschließlich Beratungen und sonstigen vertraglichen Leistungen, auch wenn im Einzelfall nicht nochmals auf sie Bezug genommen wird. Allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt.

2. Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder der Ausführung der Lieferung durch uns zustande. Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen sind für uns erst mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich, es sei denn, wir verzichten auf Formerfordernisse.

3. Preisstellung
Preise verstehen sich ab Lager Mannheim, es sei denn, es ist individuell frachtfreie Lieferung vereinbart worden. Zur Berechnung gelangen die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Preisvereinbarungen gelten jeweils nur für den einzelnen Auftrag. Bei Folgeaufträgen ist der Preis jeweils neu zu verhandeln. Alle Preise gelten zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.

Für den Fall, dass sich nach Vertragsabschluss und vor Lieferung kalkulationsbeein­flussende Kostenfaktoren wesentlich erhöhen, behalten wir uns eine angemessene Preisanpassung vor, sofern eine Preisbindung nicht ausdrücklich vereinbart wurde und Preise in Angeboten und Auftragsbestätigungen nicht ausdrücklich als Festpreise ausgewiesen wurden. Falls wir die Preise in einem solchen Fall erhöhen, steht dem Käufer ein Sonder· kündigungsrecht zu, das zur wirksamen Ausübung innerhalb einer Frist von 5 Tagen ab Mitteilung von der Preiserhöhung ausgeübt werden muss.

4. Versand/Gefahrübertragung
Der Versand erfolgt in jedem Fall auf Gefahr des Käufers. Wird versandfertig gemeldete Ware nicht vertragsgemäß abgenommen, geht mit Anzeige der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Käufer über und der Kaufpreis wird fällig. Wir sind dann berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern.

5. Zahlungsbedingungen
Wird Skonto eingeräumt, darf dieser nur abgezogen werden, wenn bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind. Wird nach Vertragsabschluß erkennbar, dass unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, sind wir berechtigt, sämtliche offene Forderungen sofort fällig zu stellen, auch soweit Schecks hereingegeben wurden. Wir sind ferner berechtigt, ausstehende Lieferungen von Vorauszahlungen oder geeigneten Sicherheiten abhängig zu machen und von allen Verträgen, soweit sie noch nicht erfüllt sind, ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn einer Aufforderung, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu leisten, binnen angemessener Frist nicht nachgekommen wird. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Gleiches gilt für die Zurück· haltung von Zahlungen.

6. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund und bis zur Einlösung von Schecks unser Eigentum. Bei einem Kontokorrentverhältnis gilt das vorbehaltene Eigentum auch zur Sicherung für unsere Saldoforderung. Erfolgt die Zahlung des Käufers an eine gemeinsame Zahlstelle, die den Kaufpreis an uns abzuführen hat, bleibt der Eigentumsvorbehalt mit seinen vorstehenden und nachstehenden Ausgestaltungen solange bestehen, bis der Kaufpreis vollständig an uns weitergeleitet ist. Die Zahlung an uns ist erst mit befreiender Wirkung erfolgt, wenn der Betrag vollständig bei uns eingegangen ist. Die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet, verbunden oder vermischt, steht uns das Miteigen­tum an der neuen Sache oder dem vermischten Bestand im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu den übrigen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbin· dung oder Vermischung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, überträgt er uns schon jetzt das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für uns. Der Käufer, dem die Weiterveräußerung nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur dann gestattet ist, wenn die Forderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht, tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung, gleich ob die Ver­äußerung ohne oder nach Verarbeitung oder Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderen Waren erfolgt, hiermit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wert derVor­behaltsware ist unser Rechnungsbetrag. Im Falle der Weiterveräußerung unserer Ware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung oder der Weiterveräußerung der durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandenen neuen Sache wird die Forderung gegen den Abnehmer des Käufers in Höhe des Rechnungswertes unserer verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware abgetreten oder nur in Höhe des Betrages, der unserem Anteil am Miteigentum entspricht, falls dieser niedriger ist. Das gilt auch im Falle der Veräußerung, nachdem unsere Ware durch Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung mit anderen uns nicht gehörenden Sachen wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache geworden ist. Der Käufer wird von uns mit dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Kosten der Einziehung gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer muss uns eine Pfändung oder jede andere Beeinträchtigung unserer Rechte sofort anzeigen. Verpfändung oder Sicherungsübereignungen unserer Vorbehaltsware sind dem Käufer untersagt, ebenso die Vereinbarung eines Abtretungsverbots oder eine Abtretung ohne unsere Zustimmung im Rahmen eines Factoring. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäfts­verbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.

7. Mängelhaftung
Beanstandungen wegen offensichtlicher oder erkennbarer Mängel müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich bei uns eingehen. Schrauben, Muttern und andere Gewinde· und Normteile werden von uns nach den einschlägigen technischen Normen geliefert, sofern nicht Sondervereinbarungen getroffen wurden. Für nachweislich im Zeitpunkt des Gefahrübergangs fehlerhafte Ware liefern wir nach unserer Wahl kostenlos Ersatz oder bessern nach. Lassen wir eine uns gesetzte Frist für die Nachlieferung oder Nachbesserung durch unser Verschulden fruchtlos ver· streichen, ist die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen oder lehnen wir diese ab oder ist uns diese unmöglich oder dem Käufer unzumutbar, kann der Käufer vom Vertrage zurücktreten oder Minderung verlangen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor und ist die Ware für den Käufer ohne Nachteil verwertbar, steht ihm lediglich das Recht zur Minderung des Kaufpreises zu.

Bei Sonderanfertigungen besteht bei eventuell anfallenden Mehr· oder Minderlieferungen bis zu 10% kein Anspruch auf Zurücknahme bzw. Nachlieferung der Stückzahlen. Für die Haftung auf Schadensersatz im Rahmen der Mängelhaftung gilt Ziffer 8 dieser Bedingungen. Mängelansprüche gern. § 437 BGB verjähren 12 Monate ab Ablieferung. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und die die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht hat. Liegt bei dem Verkauf vom Letztverkäufer an den Endverbraucher ein Verbrauchsgüterkauf gern.§ 474 BGB vor, gelten für die Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns die gesetzlichen Vorschriften.

8. Allgemeine Haftung: Aufwendungsersatz
Unbeschadet der Regelung unter Ziffer 9 dieser Bedingungen sind Schadensersatz­ansprüche jeglicher Art – im Rahmen und außerhalb der Mängelhaftung, aus Verzug oder Unmöglichkeit, falscher Beratung, aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen Verletzung sonstiger Vertragspflichten, aus unerlaubter Handlung oder sonstigem Rechtsgrund, insbesondere auch bei Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst ent· stehen – ausgeschlossen. Eine Haftung gilt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körber, Gesundheit, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Sachschäden an privat genutzten Gegenständen und für Personenschäden gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir ebenfalls; in diesem Falle ist die Haftung jedoch außer bei grobem Verschulden auf den vertragstypischen, vernünftigerweise voraussehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Aufwendungsersatzansprüche des Käufers nach § 284 BGB sind insoweit abbedungen, als ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen ist.

9. Lieferung und Lieferfristen
Angegebene Lieferfristen beginnen erst mit der Erfüllung aller notwendigen und/oder vereinbarten Voraussetzungen. Hierunter fallen insbesondere und ohne Beschränkung darauf vereinbarte Vorauszahlungen, Musterfreigaben, beizustellende Unterlagen und/oder die abschließende Klärung aller mit dem Vertragsgegenstand verbundenen technischen Fragen.
Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Zeit· und mengen· gerechte Teillieferungen sind zulässig und können getrennt abgerechnet werden. Ver­hindern höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen oder deren Auswirkungen oder sonstige Ereignisse, die wir trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können – gleich, ob bei uns oder unseren Vorlieferanten eingetreten – die Erfüllung unserer Lieferpflicht, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Verzöge­rung. Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder für eine der Parteien unzumutbar, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt. Ware auf Abruf ist innerhalb von 12 Wochen nach Bestelldatum abzunehmen, ist nichts anderes vereinbart. Geschieht dies nicht, sind wir nach Setzen einer Frist von 2 Wochen unbeschadet anderweitiger Rechte berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen. Bei Lieferverzug oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit ist der Käufer unter den ge­setzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt berechtigt. Kommen wir mit der Lieferung in Verzug und erwächst dem Käufer hieraus ein Schaden, ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verzöge­rung 0,5%, insgesamt aber maximal 50% des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß in Benutzung genommen werden kann. Im übrigen gilt für die Haftung bei Verzug oder Unmöglichkeit Ziffer 8 dieser Bedingungen. Für den Fall der Nichtverfügbarkeit der Ware behalten wir uns ein Rücktrittsrecht vor.

10. Warenrückgabe
Von uns gelieferte Lagerware kann, ohne dass dies auf einem gesetzlichen Anspruch beruht, nur zurückgenommen werden, wenn wir vorher unser schriftliches Einverständ· nis gegeben haben und die Ware sich in einwandfreiem Zustand und in Originalverpackung befindet. Die vereinbarte Rücklieferung, die für uns wahlweise durch Abholung – abzüglich einer entsprechenden Frachtpauschale – oder durch den Käufer frei un­serem Lager vorzunehmen ist, wird abzüglich eines angemessenen Kostenanteils von mindestens 20% des Warenwertes gutgeschrieben. Sonderanfertigungen, Waren außerhalb unseres Standardlieferprogramms oder oberflächenveredelte Teile können in keinem Fall zurückgenommen werden.

11. Kataloge, Zeichnungen, Erstmuster etc.
In (auch elektronischen) Katalogen, Preislisten oder in den zu einem Angebot gehören­den Unterlagen enthaltene Angaben, Abbildungen, Muster, Zeichnungen, technische Angaben und Daten und Verwendungsempfehlungen sind unverbindlich. Sie befreien den Käufer nicht von der eigenen Verpflichtung zur Prüfung der Ware auf Ihre Eignung für beabsichtigte Einsatzzwecke und Verfahren. Diese Angaben werden erst dann Vertragsbestandteil, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich bestätigt sind. Beschaffenheitsgarantien sind nur diejenigen bestätigten technischen Angaben, die von uns in der Auftragsbestätigung oder in einem anderen Vertragsdokument als solche aus­drücklich bezeichnet sind. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der bezogenen Ware liegen ausschließlich in der Verantwortung des Käufers. Reicht der Käufer Unterlagen wie Zeichnungen, Muster etc. ein, die technische Mängel enthalten, haftet er für die Folgen dieser Mängel allein. An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen technischen Unterlagen stehen uns die Eigentums· und Urheberrechte zu. Ohne unsere Zustimmung dürfen diese nur für die vertraglich vorgesehenen Zwecke verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wird im Falle einer vereinbarten Erstbemusterung vom Besteller auf eine Freigabe ver­zichtet oder erfolgt an deren Stelle eine Bestellung oder ein Lieferabruf, so gilt die Freigabe für den bestellten oder abgerufenen Artikel als vom Besteller erteilt. Die dem Erstmuster qualitativ entsprechenden, gelieferten Produkte gelten als vertragsgemäß.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges
Erfüllungsort für alle Pflichten aus dem Vertrag ist Mannheim. Gerichtsstand für Streitig­keiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist unser Geschäftssitz. Wir behalten uns jedoch vor, eine Klage nach unserer Wahl auch an dem für den Sitz des Käufers zu­ständigen Gerichtsstand einzureichen. Es gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen. Sollten einzelne Regelungen in diesen Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der Bedingungen im übrigen und des Vertrages nicht berührt.